Badebetriebsaufsicht
- Abkürzungen, Akronyme
- Badebetriebsaufsicht
- Fachbegriff (in Deutsch)
Badebetriebsaufsicht
- Begriffe in Fachsprache
Badebetriebsaufsicht DGfdB R 94.05
- Definitionen und Erläuterungen
Beaufsichtigung des Badebetriebes
Inhalte der Beaufsichtigung des Badebetriebes
Die Beaufsichtigung des Badebetriebes erstreckt sich auf die Verkehrsflächen sowie die Einrichtungen und die Ausstattungen des Bades (z.B. Schwimmbadgeräte, Umkleideschränke).
Die Beaufsichtigung des Badebetriebes beinhaltet, durch geeignete Maßnahmen vor oder während des Badebetriebes präventiv einem möglichen Unfallgeschehen vorzubeugen.
Dazu gehören die Kontrolle und Überwachung von z.B.:- der ordnungsgemäßen Durchführung der Wasseraufsicht
- Attraktionseinrichtungen (z.B. Sprung- und Rutschenanlagen)
- Verkehrsflächen (Zugänge, Verkehrswege und Treppen)
- Eingangs- und Kassenbereichen
- Duschen und Umkleiden, Toilettenanlagen
- Saunaanlagen
Die Beaufsichtigung des Badebetriebes soll auch dazu beitragen, dass der sichere Zustand der Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen im Badebetrieb bestehen bleibt.
Anforderungen an das Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes
Qualifikation und persönliche Voraussetzungen
Die Beaufsichtigung des Badebetriebes ist durch Fachkräfte oder Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes durchzuführen.
Alle Mitarbeiter:innen für die Beaufsichtigung des Badebetriebes müssen- mindestens 18 Jahre alt sein,
- eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung haben,
- die Ausbildung in Erster Hilfe, insbesondere in der Herz-Lungen-Wiederbelebung nach , alle zwei Jahre wiederholt, absolviert haben und
- eine Vertrautheit mit dem Bad, seiner Ausstattung (insbesondere Erste Hilfe-Ausstattung) und seinen betrieblichen Abläufen besitzen.
Personen, die für die Beaufsichtigung des Badebetriebes eingesetzt werden, sind Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe ohne die entsprechende Berufsausbildung.
Es gibt verschiedene weitere Aufsichtsbereiche (z.B. Sauna, Kasse, Duschen und Umkleiden, Toilettenanlagen, auf den Verkehrswegen und Zugängen sowie Treppen). Für Mitarbeiter:innen, die ausschließlich in einem dieser Bereiche eingesetzt werden, gelten die in dieser Richtlinie definierten Anforderungen nicht. Sie
sind aber für ihre jeweiligen Arbeitsgebiete entsprechend DGfdB A 53 einzuweisen.Einweisung des Personals für die Beaufsichtigung des Badebetriebes
Das Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes muss in die für den Betrieb relevanten Aufgabenbereiche eingewiesen (vgl. DGfdB A 53) werden, mindestens aber in
- die Beobachtung des gesamten Badebetriebes,
- den Kontrollgang vor Öffnung des Bades,
- das Erkennen von Gefahrenpotenzialen und Einleiten von geeigneten Maßnahmen,
- das Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen,
- das Erkennen und Deeskalieren von Konfliktsituationen,
- die Durchsetzung der Haus- und Badeordnung,
- die Einweisung in die Schließanlage des Bades,
- die Reaktion auf technische Störungen,
- die Bedienung und Pflege der Haus- und Bädertechnik,
- die Kontrolle der Barfußbereiche (z.B. der Umkleide-, Dusch-, Sanitär- und Beckenumgangsbereiche, in den Freibädern auch die Wege und Liegewiesen) auf Gegenstände,
- die Absicherung von Bereichen, Ausstattungen oder Einrichtungen, die wegen Beschädigung oder Funktionsausfall zu einer Schädigung der Nutzer:innen führen können, sowie
- die Einleitung von Rettungs- bzw. Evakuierungsmaßnahmen.
Die Einweisung muss durch Fachkräfte durchgeführt werden, sie kann auch durch andere qualifizierte Personen übernommen werden, wenn diese aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung in der Lage sind, die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in gleicher Weise wie eine Fachkraft wahrzunehmen.
Anforderungen an die Durchführung der Beaufsichtigung des Badebetriebes
Die Beaufsichtigung des Badebetriebes muss so durchgeführt werden, dass die Überwachung aller Bereiche, die den Badegästen zugänglich sind, gewährleistet ist, z. B. durch regelmäßige Kontrollgänge. Fachkräfte dürfen die Beaufsichtigung des Badebetriebes immer allein durchführen. Das Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes darf alleine für die Beaufsichtigung des Badebetriebes eingesetzt werden, wenn es unter der „Leitung und Aufsicht“ durch eine Fachkraft steht. Nur unter dieser Voraussetzung kann das Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes auch ohne die zeitgleiche Anwesenheit einer
Fachkraft eingesetzt werden.
Das gilt auch dann, wenn mit Dritten vertragliche Regelungen unter Berücksichtigung dieser Richtlinie zur Übertragung der Beaufsichtigung des Badebetriebes geschlossen werden (vgl. DGfdB R 94.10 zur Übertragung der Beaufsichtigung des Badebetriebs an Wasserrettungsorganisationen).Anmerkung: Die Anforderung „unter Leitung und Aufsicht einer Fachkraft” bedeutet insbesondere:
- das Unterrichten des Personals für die Beaufsichtigung des Badebetriebes,
- das Einweisen des Personals für die Beaufsichtigung des Badebetriebes über sach- und sicherheitsgerechtes Verhalten und
- erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und die Kontrolle der Arbeitskräfte.
Leitung und Aufsicht ist ein Prozess, in dessen Verlauf Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes immer weniger der konkreten Beaufsichtigung der Fachkraft bedürfen, bis hin zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Durchführung der Beaufsichtigung des Badebetriebes.
Für die Wasseraufsicht gelten weitere Regelungen.