Wasseraufsicht
- Abkürzungen, Akronyme
- Wasseraufsicht
- Fachbegriff (in Deutsch)
Wasseraufsicht
- Begriffe in Fachsprache
Wasseraufsicht DGfdB R 94.05
- Definitionen und Erläuterungen
Wasseraufsicht
Inhalte der Wasseraufsicht
Die Wasseraufsicht beinhaltet insbesondere:
- die Beobachtung des Badebetriebes im Wasser,
- das Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen,
- die Rettung in Wassernot befindlicher Personen,
- das Absetzen des Notrufs und Erste-Hilfe-Leistungen sowie
- weitere Hilfeleistungen.
Technische Hilfsmittel (z. B. Videoüberwachungsanlagen, Ertrinkenden-Erkennungssysteme) ersetzen die Wasseraufsicht nicht, sondern dienen lediglich ihrer Unterstützung.
Anforderungen an das Personal für die Wasseraufsicht
Qualifikation und persönliche Voraussetzungen
Die Wasseraufsicht ist durch rettungsfähige Personen gemäß 5.4 durchzuführen. Das Personal für die Wasseraufsicht muss
• mindestens 18 Jahre alt sein,
• eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung haben,
• die Ausbildung in Erster Hilfe, insbesondere der Herz-Lungen-Wiederbelebung nach , alle zwei Jahre wiederholt, besitzen und
• eine Vertrautheit mit den zu überwachenden Becken, Beckenumgangsbereichen, die EH-Ausstattung und den notwendigen betrieblichen Abläufen bei Wasserrettungs- und anderen Notfällen in diesen Bereichen haben.Einweisung des Personals für die Wasseraufsicht
Die Einweisung muss durch Fachkräfte durchgeführt werden. Das Personal für die Wasseraufsicht muss in folgende Aufgabenbereiche eingewiesen werden (vgl. DGfdB A 53):
- Gefahrenvorbeugung (Prävention, Erkennen von Gefahrensituationen und Treffen geeigneter Maßnahmen)
- unverzügliche, angemessene Reaktion auf unklare Situationen und Notfälle
- Durchsetzung der Haus- und Badeordnung
- Verhalten bei Betriebsstörungen und Unfällen, z.B. bei Stromausfall oder Chlorgasausbruch
- die Lage und Nutzung der Flucht- und Rettungswege (Wege ablaufen)
- Einweisung in die Schließanlage des Bades
- Umsetzung von Verfahrensanweisungen
- wasserrettungsspezifische Informationen, zu diesen gehören:
- Hinweise zur Durchführung der Wasseraufsicht (z.B. zu beaufsichtigende Becken, Laufwege)
- Lage der Rettungsgeräte
- Lage und Ausstattung der Sanitätsräume, Handhabung der Wiederbelebungsgeräte
- Standort der Telefone, Bedienung der Telefonanlage
- Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen
- Rettung in Wassernot befindlicher Personen
- Einleitung und Durchführung der Rettungskette und Durchführung aller erforderlichen Hilfsmaßnahmen
Personal, das nur für die Beaufsichtigung von einzelnen Becken eingesetzt wird (z. B. Rettungsschwimmer:innen), muss mindestens in die wasserrettungsspezifischen Informationen eingewiesen werden.
Anforderungen an die Durchführung der Wasseraufsicht
Aufsichtskräfte haben ihren Standort so zu wählen, dass sie den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich überblicken können. Sie sollen ihren Standort in Form eines Rundgangs wechseln, um das Geschehen im Bad aus verschiedenen Blickwinkeln zu verfolgen. Sie müssen dabei regelmäßig nicht nur auf die Wasserfläche, sondern auch in das Wasser hineinschauen und den Beckenboden beobachten. Es kann nicht erwartet werden, dass die Wasserfläche und die im Wasser befindlichen Personen ständig beobachtet werden.
Die Aufsicht ist so durchzuführen, dass das Aufsichtspersonal jeden Punkt des Aufsichtsbereichs so einsehen kann, dass Ertrinkende unverzüglich für die lebensrettenden Maßnahmen erreicht werden können. Das Aufsichtspersonal muss jederzeit für einen Hilferuf erreichbar sein.
Während der Wasseraufsicht darf die Aufsichtskraft keine anderen Tätigkeiten ausüben, die ihre volle Konzentration erfordern. Diese beeinträchtigen die Wasseraufsicht und dürfen nicht ausgeführt werden (z. B. Schwimmunterricht, Animation, Instandhaltungsarbeiten). Die Aufsichtskraft kann jedoch mit weiteren Aufgaben betraut werden (z.B. Entnahme von Proben, Einräumen von Spielgeräten, Schwimmleinen entfernen, Kundenbetreuung), soweit die Wasserbeobachtung gewährleistet bleibt.
Die Wasseraufsicht darf nur kurzzeitig unterbrochen werden. Wenn sie allein durchgeführt wird und unvorhergesehen kurzfristig unterbrochen werden muss (z. B. Erste Hilfe, Beseitigung einer technischen Störung, Toilettengang), kann die Aufsicht vorübergehend auch von Hilfskräften oder anderen Personen (z. B. Reinigungskräfte, Techniker:innen, bekannte Badegäste) ausgeübt werden, die die Aufsichtskraft erforderlichenfalls sofort verständigen können, nicht aber selbst rettungsfähig sein müssen.Bereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial
In Bädern gibt es Bereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial, wie Sprunganlagen, Wellenbecken, Ganzjahres-Außenbecken, Wasserrutschen, schwimmende Großspielgeräte und Strömungskanäle. Den besonderen Gefahren in diesen Bereichen ist, entsprechend den Gegebenheiten des Einzelfalles, Rechnung zu tragen (z B. geeignete Warnhinweise, zusätzliche Aufsichtspersonen oder Schließung einer Einrichtung oder Sperrung eines Beckens).
Aufsicht durch geeignete Begleitpersonen
An Kleinkinderbecken obliegt die Aufsicht über die Kinder den Eltern oder geeigneten Begleitpersonen. Kleinkinderbecken werden vom Personal des/der Badbetreiber:in trotzdem in Form von regelmäßigen Kontrollgängen einbezogen. An Kleinkinderbecken muss durch Hinweisschilder (mit Gebotsschild nach DIN 4844-2, WSM-2 „Kinder in Wasseranlagen beaufsichtigen“) auf die Aufsichtspflicht geeigneter Begleitpersonen hingewiesen werden.
Für die Badebetriebsaufsicht gelten weitere Regelungen.