Arbeitssicherheit
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der Arbeitsschutz beinhaltet „Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“. Der Arbeitsschutz „dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern“ (ArbSchG Abschn. 1 §1 (1)).
Der Gesundheitsschutz beinhaltet Maßnahmen zur Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten. Ziel des Gesundheitsschutzes ist es, gesundheitsgefährdende (langfristige) Auswirkungen (physisch, psychisch und sozial) der Arbeit auf die Gesundheit zu verhindern.
Beim Arbeits- und Gesundheitsschutz wird grundsätzlich zwischen Verhältnis- und Verhaltensprävention unterschieden.
Verhältnisprävention zielt auf die Verhältnisse ab, in denen die Mitarbeiter arbeiten, also den Arbeitsbedingungen. Beispiele hierfür sind: Arbeitsgestaltung, Arbeitsmittel und Arbeitsplatz.
Verhaltensprävention zielt auf das Verhalten des Einzelnen ab. Beispiele hierfür sind: Verhalten im Umgang mit Gefahrstoffen, im Notfall und bei Stress.
Dem Grundsatz nach, geht Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention, doch gemäß dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber zu beiden Präventionsmaßnahmen verpflichtet. Auch die Wirksamkeitsüberprüfung und ggf. Anpassung von Gegebenheiten gehören dazu. Ziel ist immer die „Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten“.
Die Beschäftigten haben hier eine Mitwirkungsplicht. Sie „sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers
für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen“. Darüber hinaus haben Sie alle Arbeitsmaterialen, wie z. B. Pflegehilfsmittel, persönliche Schutzausrüstung u. ä. bestimmungsgemäß zu verwenden.
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