Änderungen von Dokument Arbeitssicherheit
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Zusammenfassung
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Details
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- Inhalt
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... ... @@ -14,106 +14,8 @@ 14 14 Die Beschäftigten haben hier eine Mitwirkungsplicht. Sie „sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers 15 15 für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen“. Darüber hinaus haben Sie alle Arbeitsmaterialen, wie z. B. Pflegehilfsmittel, persönliche Schutzausrüstung u. ä. bestimmungsgemäß zu verwenden. 16 16 17 -== RechtlicheGrundlagen==17 +== Unfallversicherung der SWW == 18 18 19 -**Arbeitsschutzgesetz** ([[ArbSchG>>https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/]]) 20 -Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. 21 -Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. (§ 1) 22 - 23 -**Arbeitssicherheitsgesetz** ([[AsiG>>https://www.gesetze-im-internet.de/asig/]]) 24 -Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit. 25 -Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. (§ 1) 26 - 27 -**Arbeitsstättenverordnung** ([[ArbStättV>>https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/]]) 28 -Verordnung über Arbeitsstätten. 29 -Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. (§ 1) 30 - 31 -**Arbeitszeitgesetz** ([[ArbZG>>https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/]]) 32 -Zweck des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer […] bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung der Arbeitnehmer zu schützen. (§ 1) 33 - 34 -**Betriebssicherheitsverordnung** ([[BetrSichV>>https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/]]) 35 -Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmittel. 36 -Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. (§ 1) 37 - 38 -**Bildschirmarbeitsplatzverordnung** ([[BildscharbV>>https://www.buzer.de/gesetz/2807/index.htm]]) 39 -Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. 40 -Diese Verordnung gilt für Arbeiten an Bildschirmgeräten. (§ 1) 41 - 42 -**Biostoffverordnung** ([[BioStoffV>>https://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/]]) 43 -Verordnung über die Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen. 44 -Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkeit. (§ 1) 45 - 46 -Mit zugehörigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe ([[TRBA>>https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA.html]]). 47 -Insbesondere TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und Wohlfahrtsplege. 48 - 49 -**Gefahrstoffverordnung** ([[GefStoffV>>https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/]]) 50 -Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen. 51 -Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. (§1) 52 - 53 -**Infektionsschutzgesetz** ([[IfSG>>https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/]]) 54 -Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. 55 -Zweck des Gesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. (§ 1) 56 - 57 -**Lastenhandhabungsverordnung** ([[LastenhandhabV>>https://www.gesetze-im-internet.de/lasthandhabv/]]) 58 -Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit. 59 -Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. (§ 1) 60 - 61 -**Medizinproduktebetreiberverordnung** ([[MPBetreibV>>https://www.gesetze-im-internet.de/mpbetreibv/]]) 62 -Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten. 63 -Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten […]. (§ 1) 64 - 65 -**Medizinproduktegesetz** ([[MPG>>https://www.gesetze-im-internet.de/mpg/]]) 66 -Gesetz über Medizinprodukte. 67 -Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen. (§ 1) 68 - 69 -**Mutterschutzgesetz** ([[MuSchG>>https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/]]) 70 -Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter. 71 -Dieses Gesetz gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. (§ 1) 72 -In Ergänzung mit der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) für werdende und stillende Mütter. 73 - 74 -**Jugendarbeitsschutzgesetz** ([[JarbSchG>>https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/]]) 75 -Gesetzt zum Schutz arbeitenden Jugend. 76 -Dieses Gesetz gilt […] für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. (§ 1) 77 - 78 -**PSA-Benutzungsverordnung** ([[PSA-BV>>https://www.gesetze-im-internet.de/psa-bv/]]) 79 -Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit. 80 -Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit. (§ 1) 81 - 82 -**Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge** ([[ArbMedV>>https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/]]) 83 -Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. (§ 1) 84 - 85 - 86 -Arbeitsmedizinische Vorsorge 87 -Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beratung und ggf. Untersuchung des Mitarbeiters seitens des Be- 88 -triebsarztes. Beratungsinhalte können sein: 89 -• Feststellung, ob bei Ausübung der Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht 90 -• Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen 91 -• Wechselwirkung von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit. 92 -Impfungen sind ebenfalls Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die ärztliche Schweigeplicht ist 93 -einzuhalten. Ohne schriftliche Einwilligung des Beschäftigten darf der Betriebsarzt den Arbeitgeber über die 94 -Beratungs- und Untersuchungsergebnisse nicht informieren. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird zwi- 95 -schen Plicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden. 96 -Plichtvorsorge 97 -• Vom Arbeitgeber zu veranlassen 98 -• Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit 99 -• Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in festgelegten Abständen (in der Regel: 1. Nachuntersuchung 100 -nach 6 bis 12 Monaten, weitere maximal nach 24 bis 36 Monaten und/oder nach Ablauf des Impfschutzes) 101 -Angebotsvorsorge 102 -• Nachweisliches und individuelles Angebot seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Mitarbeiter 103 -• Freiwillig, aus einer personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung heraus, z. B. Bildschirmarbeitsplatz 104 -• Untersuchung nach Notfallversorgung 105 -Wunschvorsorge 106 -• Auf Wunsch des Arbeitnehmers, sofern ein Grund für eine Gefährdung vorliegt 107 -Darüber hinaus bestehen nach anderen Rechtsgrundlagen noch Untersuchungsmöglichkeiten, um zu beurteilen, 108 -ob eine Tätigkeit für einen Beschäftigten unbedenklich ist. Eine Beratung von Langzeitkranken bei der berulichen 109 -Wiedereingliederung kann ebenfalls Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein. 110 -Allgemeine Erkenntnisse aus der Beratung und Untersuchung, die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz die- 111 -nen, sind dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die prospektiven Vorsorgetermine sind seitens des Betriebsarztes zu 112 -dokumentieren und dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu geben. 113 - 114 - 115 -= Unfallversicherung der SWW = 116 - 117 117 SWW ist Mitglied der **Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro Medienerzeugnisse [[BG ETEM>>https://www.bgetem.de]] ** [[~[~[image:UNTERSTÜTZUNG.Arbeitssicherheit.Vorschriften SWW.Unfallmeldung.WebHome@BG Icon.png~|~|height="17" width="25"~]~]>>https://www.bgetem.de]] 118 118 Gesetzliche Unfallversicherung · Körperschaft des öffentlichen Rechts 119 119 ... ... @@ -148,4 +148,4 @@ 148 148 149 149 (% id="cke_bm_5645S" style="display:none" %) (%%)☎ [[+49 (911) 2499-1650>>path:tel:004991124991650]] 150 150 [[image:XWiki.AttachmentSelector@Fax.png||height="20" width="20"]][[+49 (911) 2499-1651>>path:tel:004991124991651]] 151 -[[(% class="wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink" id="cke_bm_5645E" style="display:none" %) (% class="wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink" %)pz.nuernberg@bgetem.de>>path:mailto:pz.nuernberg@bgetem.de]] 53 +[[(% class="wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink" id="cke_bm_5645E" style="display:none" %) (% class="wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink wikiinternallink" %)pz.nuernberg@bgetem.de>>path:mailto:pz.nuernberg@bgetem.de]]