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Zusammenfassung

Details

Seiteneigenschaften
Inhalt
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1 -= Arbeits- und Gesundheitsschutz =
2 -
3 -Der **Arbeitsschutz** beinhaltet „Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“. Der Arbeitsschutz „dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des
4 -Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern“ ([[ArbSchG Abschn. 1 §1 (1)>>https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/BJNR124610996.html]]).
5 -Der **Gesundheitsschutz** beinhaltet Maßnahmen zur Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten. Ziel des Gesundheitsschutzes ist es, gesundheitsgefährdende (langfristige) Auswirkungen (physisch, psychisch und sozial) der Arbeit auf die Gesundheit zu verhindern.
6 -Beim Arbeits- und Gesundheitsschutz wird grundsätzlich zwischen Verhältnis- und Verhaltensprävention unterschieden.
7 -
8 -**Verhältnisprävention** zielt auf die Verhältnisse ab, in denen die Mitarbeiter arbeiten, also den Arbeitsbedingungen. Beispiele hierfür sind: Arbeitsgestaltung, Arbeitsmittel und Arbeitsplatz.
9 -
10 -**Verhaltensprävention** zielt auf das Verhalten des Einzelnen ab. Beispiele hierfür sind: Verhalten im Umgang mit Gefahrstoffen, im Notfall und bei Stress.
11 -
12 -Dem Grundsatz nach, geht Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention, doch gemäß dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber zu beiden Präventionsmaßnahmen verpflichtet. Auch die Wirksamkeitsüberprüfung und ggf. Anpassung von Gegebenheiten gehören dazu. Ziel ist immer die „Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten“.
13 -
14 -Die Beschäftigten haben hier eine Mitwirkungsplicht. Sie „sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers
15 -für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen“. Darüber hinaus haben Sie alle Arbeitsmaterialen, wie z. B. Pflegehilfsmittel, persönliche Schutzausrüstung u. ä. bestimmungsgemäß zu verwenden.
16 -
17 -== Rechtliche Grundlagen ==
18 -
19 -**Arbeitsschutzgesetz** ([[ArbSchG>>https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/]])
20 -Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.
21 -Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. (§ 1)
22 -
23 -**Arbeitssicherheitsgesetz** ([[AsiG>>https://www.gesetze-im-internet.de/asig/]])
24 -Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
25 -Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. (§ 1)
26 -
27 -**Arbeitsstättenverordnung** ([[ArbStättV>>https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/]])
28 -Verordnung über Arbeitsstätten.
29 -Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. (§ 1)
30 -
31 -**Arbeitszeitgesetz** ([[ArbZG>>https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/]])
32 -Zweck des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer […] bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung der Arbeitnehmer zu schützen. (§ 1)
33 -
34 -**Betriebssicherheitsverordnung** ([[BetrSichV>>https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/]])
35 -Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmittel.
36 -Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. (§ 1)
37 -
38 -**Bildschirmarbeitsplatzverordnung** ([[BildscharbV>>https://www.buzer.de/gesetz/2807/index.htm]])
39 -Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten.
40 -Diese Verordnung gilt für Arbeiten an Bildschirmgeräten. (§ 1)
41 -
42 -**Biostoffverordnung** ([[BioStoffV>>https://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/]])
43 -Verordnung über die Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen.
44 -Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkeit. (§ 1)
45 -
46 -Mit zugehörigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe ([[TRBA>>https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA.html]]).
47 -Insbesondere TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und Wohlfahrtsplege.
48 -
49 -**Gefahrstoffverordnung** ([[GefStoffV>>https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/]])
50 -Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen.
51 -Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. (§1)
52 -
53 -**Infektionsschutzgesetz** ([[IfSG>>https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/]])
54 -Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.
55 -Zweck des Gesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. (§ 1)
56 -
57 -**Lastenhandhabungsverordnung** ([[LastenhandhabV>>https://www.gesetze-im-internet.de/lasthandhabv/]])
58 -Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit.
59 -Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. (§ 1)
60 -
61 -**Medizinproduktebetreiberverordnung** ([[MPBetreibV>>https://www.gesetze-im-internet.de/mpbetreibv/]])
62 -Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten.
63 -Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten […]. (§ 1)
64 -
65 -**Medizinproduktegesetz** ([[MPG>>https://www.gesetze-im-internet.de/mpg/]])
66 -Gesetz über Medizinprodukte.
67 -Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen. (§ 1)
68 -
69 -**Mutterschutzgesetz** ([[MuSchG>>https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/]])
70 -Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter.
71 -Dieses Gesetz gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. (§ 1)
72 -In Ergänzung mit der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) für werdende und stillende Mütter.
73 -
74 -**Jugendarbeitsschutzgesetz** ([[JarbSchG>>https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/]])
75 -Gesetzt zum Schutz arbeitenden Jugend.
76 -Dieses Gesetz gilt […] für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. (§ 1)
77 -
78 -**PSA-Benutzungsverordnung** ([[PSA-BV>>https://www.gesetze-im-internet.de/psa-bv/]])
79 -Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit.
80 -Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit. (§ 1)
81 -
82 -**Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge** ([[ArbMedV>>https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/]])
83 -Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. (§ 1)
84 -
85 -
86 -Arbeitsmedizinische Vorsorge
87 -Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beratung und ggf. Untersuchung des Mitarbeiters seitens des Be-
88 -triebsarztes. Beratungsinhalte können sein:
89 -• Feststellung, ob bei Ausübung der Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht
90 -• Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen
91 -• Wechselwirkung von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit.
92 -Impfungen sind ebenfalls Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die ärztliche Schweigeplicht ist
93 -einzuhalten. Ohne schriftliche Einwilligung des Beschäftigten darf der Betriebsarzt den Arbeitgeber über die
94 -Beratungs- und Untersuchungsergebnisse nicht informieren. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird zwi-
95 -schen Plicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden.
96 -Plichtvorsorge
97 -• Vom Arbeitgeber zu veranlassen
98 -• Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit
99 -• Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in festgelegten Abständen (in der Regel: 1. Nachuntersuchung
100 -nach 6 bis 12 Monaten, weitere maximal nach 24 bis 36 Monaten und/oder nach Ablauf des Impfschutzes)
101 -Angebotsvorsorge
102 -• Nachweisliches und individuelles Angebot seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Mitarbeiter
103 -• Freiwillig, aus einer personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung heraus, z. B. Bildschirmarbeitsplatz
104 -• Untersuchung nach Notfallversorgung
105 -Wunschvorsorge
106 -• Auf Wunsch des Arbeitnehmers, sofern ein Grund für eine Gefährdung vorliegt
107 -Darüber hinaus bestehen nach anderen Rechtsgrundlagen noch Untersuchungsmöglichkeiten, um zu beurteilen,
108 -ob eine Tätigkeit für einen Beschäftigten unbedenklich ist. Eine Beratung von Langzeitkranken bei der berulichen
109 -Wiedereingliederung kann ebenfalls Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein.
110 -Allgemeine Erkenntnisse aus der Beratung und Untersuchung, die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz die-
111 -nen, sind dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die prospektiven Vorsorgetermine sind seitens des Betriebsarztes zu
112 -dokumentieren und dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu geben.
113 -
114 -
115 115  = Unfallversicherung der SWW =
116 116  
117 -SWW ist Mitglied der **Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro Medienerzeugnisse [[BG ETEM>>https://www.bgetem.de]] ** [[~[~[image:UNTERSTÜTZUNG.Arbeitssicherheit.Vorschriften SWW.Unfallmeldung.WebHome@BG Icon.png~|~|height="17" width="25"~]~]>>https://www.bgetem.de]]
3 +SWW ist Mitglied der **Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro Medienerzeugnisse [[BG ETEM>>https://www.bgetem.de]] ** [[image:"UNTERSTÜTZUNG.Arbeitssicherheit.Vorschriften SWW.Unfallmeldung.WebHome"@Icon BG.png||height="20" width="20"]]
118 118  Gesetzliche Unfallversicherung · Körperschaft des öffentlichen Rechts
119 119  
120 120  Gustav-Heinemann-Ufer 130 · 50968 Köln
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148 148  
149 149  (% id="cke_bm_5645S" style="display:none" %) (%%)☎ [[+49 (911) 2499-1650>>path:tel:004991124991650]]
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