Arbeitssicherheit
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der Arbeitsschutz beinhaltet „Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“. Der Arbeitsschutz „dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern“ (ArbSchG Abschn. 1 §1 (1)).
Der Gesundheitsschutz beinhaltet Maßnahmen zur Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten. Ziel des Gesundheitsschutzes ist es, gesundheitsgefährdende (langfristige) Auswirkungen (physisch, psychisch und sozial) der Arbeit auf die Gesundheit zu verhindern.
Beim Arbeits- und Gesundheitsschutz wird grundsätzlich zwischen Verhältnis- und Verhaltensprävention unterschieden.
Verhältnisprävention zielt auf die Verhältnisse ab, in denen die Mitarbeiter arbeiten, also den Arbeitsbedingungen. Beispiele hierfür sind: Arbeitsgestaltung, Arbeitsmittel und Arbeitsplatz.
Verhaltensprävention zielt auf das Verhalten des Einzelnen ab. Beispiele hierfür sind: Verhalten im Umgang mit Gefahrstoffen, im Notfall und bei Stress.
Dem Grundsatz nach, geht Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention, doch gemäß dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber zu beiden Präventionsmaßnahmen verpflichtet. Auch die Wirksamkeitsüberprüfung und ggf. Anpassung von Gegebenheiten gehören dazu. Ziel ist immer die „Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten“.
Die Beschäftigten haben hier eine Mitwirkungsplicht. Sie „sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers
für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen“. Darüber hinaus haben Sie alle Arbeitsmaterialen, wie z. B. Pflegehilfsmittel, persönliche Schutzausrüstung u. ä. bestimmungsgemäß zu verwenden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beratung und ggf. Untersuchung des Mitarbeiters seitens des Be-
triebsarztes. Beratungsinhalte können sein:
• Feststellung, ob bei Ausübung der Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht
• Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen
• Wechselwirkung von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit.
Impfungen sind ebenfalls Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die ärztliche Schweigeplicht ist
einzuhalten. Ohne schriftliche Einwilligung des Beschäftigten darf der Betriebsarzt den Arbeitgeber über die
Beratungs- und Untersuchungsergebnisse nicht informieren. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird zwi-
schen Plicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden.
Plichtvorsorge
• Vom Arbeitgeber zu veranlassen
• Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit
• Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in festgelegten Abständen (in der Regel: 1. Nachuntersuchung
nach 6 bis 12 Monaten, weitere maximal nach 24 bis 36 Monaten und/oder nach Ablauf des Impfschutzes)
Angebotsvorsorge
• Nachweisliches und individuelles Angebot seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Mitarbeiter
• Freiwillig, aus einer personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung heraus, z. B. Bildschirmarbeitsplatz
• Untersuchung nach Notfallversorgung
Wunschvorsorge
• Auf Wunsch des Arbeitnehmers, sofern ein Grund für eine Gefährdung vorliegt
Darüber hinaus bestehen nach anderen Rechtsgrundlagen noch Untersuchungsmöglichkeiten, um zu beurteilen,
ob eine Tätigkeit für einen Beschäftigten unbedenklich ist. Eine Beratung von Langzeitkranken bei der berulichen
Wiedereingliederung kann ebenfalls Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein.
Allgemeine Erkenntnisse aus der Beratung und Untersuchung, die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz die-
nen, sind dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die prospektiven Vorsorgetermine sind seitens des Betriebsarztes zu
dokumentieren und dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu geben.
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