Aufzugsbeauftragte
- Abkürzungen, Akronyme
- Aufzugsbeauftragte
- Fachbegriff (in Deutsch)
Aufzugsanlagenbeauftragte
- Begriffe in Fachsprache
Aufzugsanlagenbeauftragte (TRBS 3121)
- Definitionen und Erläuterungen
Überwachung Aufzugsanlagen nach Nr. 3.1 (4)
Der Aufzugsbetreiber benennt Personen, die Aufzugsanlagen zu überwachen.
Aufzugsanlagen sind gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen. Der Zeitabstand richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung einer Aufzuganlage. Bei der Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle ist insbesondere zu kontrollieren, ob
- die Zugänge zum Fahrschacht, zum Triebwerk und den dazugehörenden Schalteinrichtungen frei und sicher begehbar sind und im Triebwerksraum keine aufzugsfremden Gegenstände gelagert werden,
- der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttür geöffnet ist,
- eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
- der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange die Fahrkorbtür geöffnet ist,
- die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderliche Haltegenauigkeit in den einzelnen Haltestellen noch vorhanden ist,
- die Notrufeinrichtung funktioniert (soweit das Notrufsystem nicht eine automatische Selbstprüfung enthält) und sofern kein Notdienst vorhanden, ein lesbarer und aktueller Notfallplan in der Nähe (z.B. an der Hauptzugangsstelle) der Aufzugsanlage angebracht ist,
- sofern vorhanden, der Notbremsschalter im Fahrkorb, die Schutzeinrichtungen an Fahrkorbzugängen (z. B. Lichtgitter) und der Tür-Auf-Taster wirksam sind,
- bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist,
- die Fahrkorbbeleuchtung funktionsfähig ist,
- Fahrkorbwände und -türen sowie Schachtwände und -türen nicht mechanisch beschädigt sind,
- die bestimmungsgemäße und sichere Verwendung der Aufzugsanlage entsprechend den Herstellervorgaben und/oder der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen stattfindet.
Es wird empfohlen, die durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren. Bei Verwendung eines Ferndiagnosesystems können o. g. Kontrollen teilweise oder vollständig durch das System übernommen werden. Bei Einsatz eines Ferndiagnosesystems muss nachgewiesen werden, welche Aufgaben durch das System oder im Rahmen der regelmäßigen Instandhaltung übernommen werden.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und auf deren Beseitigung hinzuwirken.
Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, müssen die Anlage außer Betrieb gesetzt und die Gefahrenstellen gesichert werden.
Grundpflichten des Arbeitgebers nach Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV §4 (5)
Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach §14 oder §15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach §14 oder §16 vorgeschrieben sind.