SiBe
- Abkürzungen, Akronyme
- Sicherheitsbeauftragte
- Fachbegriff (in Deutsch)
Sicherheitsbeauftragte
- Begriffe in Fachsprache
Sicherheitsbeauftragte SGB VII §22 + DGUV 1
- Definitionen und Erläuterungen
Sicherheitsbeauftragte
Unternehmen, mit mehr als 20 Beschäftigten müssen eine Person zum Sicherheitsbeauftragen benennen und ihr bestimmte Aufgaben übertragen.
Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Geschäftsführung bei der Durchführung des Arbeitsschutzes in den einzelnen Arbeitsbereichen. Im Gegensatz zu den Führungskräften übernehmen Sicherheitsbeauftragte keine Verantwortung. Sie haben eine entsprechende Weiterbildung genossen und helfen mit, dass sicherheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten zu fördern und den sicheren technischen Zustand im Arbeitsbereich zu erhalten. Es kann aber zu Ihrer Entlastung beitragen, auch schon bei geringeren Beschäftigtenzahlen Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken. Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.
Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten
- Unterstützung der Unternehmensleitung und Führungskräfte im Arbeitsschutz und bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
- Überprüfung des Vorhandenseins der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstung
- Förderung sicherheitsgerechten Verhaltens der Beschäftigten.
- Aufrechterhaltung des Arbeitsschutzniveaus. Hinweis der Beschäftigten auf Unfall- und Gesundheitsgefahren und die ordnungsgemäße Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen.
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII §22 (2) Sicherheitsbeauftragte
- zur Prävention §19f Sicherheitsbeauftragte