Sifa

Zuletzt geändert von Burkard Hagspiel am 2024-02-02

Abkürzungen, Akronyme
Sifa
Fachbegriff (in Deutsch)

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Begriffe in Fachsprache

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Definitionen und Erläuterungen

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Spezifisch ausgebildete Person, die zusammen mit einem Betriebsarzt (Arbeitsmediziner) Unternehmen oder Behörden mit Beschäftigten bei Aufgaben unterstützt, die sich aus der Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG ergeben.

Regelung nach DGUV Vorschrift 2 bzw. VSG 1.2 

Qualifikation, Anforderungen

Die Anforderungen definieren sich nach ASiG §7.
Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit wird in Deutschland überwiegend von den Berufsgenossenschaften (BGen) durchgeführt. Die Ausbildung umfasst in der Regel sechs Präsenzphasen (jeweils eine Woche in einem Bildungszentrum der BG), zwei bzw. drei Selbstlernphasen mit Lehrmaterial und eine Praxisarbeit, die in der fünften Präsenzphase vorgestellt werden muss. Die einzelnen Abschnitte werden durch schriftliche Prüfungen abgeschlossen. Der weiterentwickelte Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit hat begonnen und erstreckt sich über 5 Lernfelder zzgl. eines branchenspezifischen Lernfeldes 6.

Je nach vorheriger bestandener beruflicher Qualifizierung kann sich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsmeister (Meisterausbildung), Sicherheitstechniker (Abschluss als Techniker) oder Sicherheitsingenieur (Abschluss eines Ingenieurstudiums) nennen, die bei der Ausbildung zur Sifa erworbenen Kenntnisse unterscheiden sich jedoch bei allen drei Bezeichnungen nicht. Mit Ausnahmegenehmigung der BG kann auch mit gleichwertiger Ausbildung und entsprechender Berufserfahrung der Lehrgang zur Sifa absolviert werden; über die Zulassung, ob die Person letztlich als Sifa tätig werden darf, entscheidet nach ASiG §7 (2) die zuständige Behörde.

Stellung im Unternehmen

Wird vom Arbeitgeber schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats bestellt ASiG §5. Die Sifa untersteht unmittelbar dem Betriebsleiter (ASiG §8 (2)). Die Sifa nimmt damit im Organigramm eine Stabsfunktion der Geschäftsleitung und berichtet dieser direkt.

Die Sifa hat keine Weisungsbefugnis. Sie hat eine reine Beratungs- und Unterstützungsfunktion. Sie hat auch keine Führungsaufgaben. Die Sifa ist fachlich weisungsfrei. Das bedeutet, dass ihr keine Person im Unternehmen Anweisungen zur Ausübung der Tätigkeit geben darf. Die Sifa ist im Umkehrschluss für ihre fachlich richtige Beratung verantwortlich und muss ihre Aufgabenwahrnehmung selbstständig organisieren. Dabei kann es sich um einen Mitarbeiter des Unternehmens oder um einen externen Berater handeln (externe sicherheitstechnische Betreuung).

In der Praxis ist es häufig so, dass die Sifa den Aufgabenkomplex Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz gemeinsam betreut. Bei der Koordination des Betrieblichen Gesundheitsschutzes arbeitet sie eng mit dem Betriebsarzt zusammen. In größeren Firmen ist es üblich, dass die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit z.B. durch Umweltschutzbeauftragte oder Gefahrgutbeauftragte unterstützt wird.

Für die sicherheitsfachliche Betreuung gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Betreuung durch einen angestellten Beschäftigten
  • Betreuung durch eine freiberufliche Sifa
  • Betreuung durch einen überbetrieblichen Dienst

Aufgaben

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. ASiG §6
Sie haben insbesondere

  • den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln (Persönliche Schutzausrüstung),
  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  • die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  • die Durchführung der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
  • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
  • darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

Tätigkeit

SiFa PDCA Ablaufdiagramm.jpg

PDCA-Zyklus Verbesserung Arbeitsschutz

Die Handlungsschritte der Fachkraft für Arbeitssicherheit definieren sich im Handlungskreislauf.
In der Berufsgenossenschaftlichen Information BGI 838 Inhalt und Ablauf der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit sind die Tätigkeiten in einem PDCA (Plan-Do-Check-Act)-Prinzip umrissen:

  1. Analyse des Arbeitssystems
  2. Beurteilung der in der Analyse festgestellten Gefährdungen
  3. Setzen von (Schutz-)Zielen
  4. Entwicklung von Lösungsalternativen (Maßnahmenhierarchie)
  5. Vorschläge zu geeigneten Lösungen (Entscheidung Geschäftsführung)
  6. Durch- und Umsetzung der Lösung (in der Regel nur veranlassen und überwachen)
  7. Kontrolle der Wirksamkeit der Lösung

Hier erfolgt die Veränderung zum Prozessgedanken: Beurteilung der Arbeitsbedingungen in folgenden neun Schritten, welche einer Dokumentation bedürfen.
1. Erfassen und Abgrenzen des Arbeitssystems
2. Ermitteln der Einwirkungen (Gefährdung, Belastung, Ressourcen)
3. Beurteilung der Einwirkungen (Gefährdung, Belastung, Ressourcen)
4. Setzen von Arbeitsschutzzielen
5. Setzen von Gestaltungszielen
6. Entwickeln von Gestaltungsalternativen
7. Umsetzung der Gestaltungslösung
8. Überprüfung der Wirksamkeit der Gestaltungslösung

Abweichend davon wird in der aktuellen Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) der Bereich weiterführende Schlussfolgerungen nicht als Teil des Kreislaufes verstanden, da der Kreislauf im Zuge des Kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP; siehe auch Qualitätsmanagement nach ISO 9001, Umweltmanagement nach EMAS oder ISO 14001 bzw. Arbeitsschutzmanagement nach ISO 45001) auch ohne Handlungsanlass ständig durchlaufen werden soll und die weiterführenden Schlussfolgerungen für gewöhnlich nicht das Arbeitssystem, sondern das Managementsystem betreffen (z. B. übergeordnete organisatorische Maßnahmen, Integriertes Managementsystem (IMS)).